Erbrecht

Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht. Mit dem Erbfall tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft automatisch in die rechtlichen „Fußstapfen“ des Erblassers. Dabei kommt es zur sogenannten Gesamtrechtsnachfolge, sodass neben allen Vermögenswerten auch alle Verbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Die Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge, also Kinder und Enkel; Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Neffen und Nichten; Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge des Erblassers, also die Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.

Gemäß dem sogenannten Ausschlussprinzip erben nur die Verwandten der niedrigsten Ordnung. Alle weiteren Verwandten in höheren Ordnungen sind dann ausgeschlossen. Wenn also z.B. ein Kind vorhanden ist, sind die Eltern und Geschwister des Erblassers ausgeschlossen.

Erbrecht des Ehegatten

War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet oder lebte er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft so erbt auch der Ehegatte bzw. Lebenspartner. Ob dann Verwandte neben dem Ehegatten erben und in welcher Höhe, hängt u. a. davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und ob Abkömmlinge vorhanden sind.

Testament

Ein Testament ist eine einseitige Anordnung von Todes wegen, durch die ein Erblasser die Weitergabe seines Vermögens an die Verwandten im Falle seines Ablebens verfügt. Ohne Testament tritt automatisch gesetzliche Erbfolge ein.

Ein Testament kann verfassen, wer testierfähig ist und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Neben den notariellen Testamenten sind privatschriftliche Testamente möglich. Bei Ehegatten und Lebenspartner gibt es die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments (sogenanntes Berliner Testament).

Pflichtteil

Grundsätzlich kann der Testierende in seiner letztwilligen Verfügung jeden Verwandten und auch seinen Ehegatten enterben, diese werden dann nicht Erben. Abkömmlinge und Ehegatten bzw. Lebenspartner haben aber ein Pflichtteilsrecht, bei kinderlosen Erblassern sind die Eltern pflichtteilsberechtigt.

Nur diesem Personenkreis steht ein Pflichtteil zu, andere Personen haben keinen Pflichtteil, insbesondere auch nicht Geschwister. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils.

Erbauseinandersetzung

Hat ein Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben benannt oder ist gesetzliche Erbfolge mit mehreren gesetzlichen Erben eingetreten, dann bilden die Erben kraft Gesetzes eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist im Regelfall die Teilung des Nachlasses, jedes Mitglied der Erbengemeinschaft erhält dann im Rahmen der Aufteilung den Anteil, der seiner Erbquote bzw. den Anordnungen des Erblassers entspricht.

Vermächtnis

Der Erblasser kann eine Person zum Erben einsetzen, er kann jedoch auch einzelne Vermächtnisnehmer benennen. Ein Erbberechtigter erhält einen bestimmten Quotenanteil an der gesamten Erbschaft, wohingegen einem Vermächtnisnehmer nur ein einzelner Nachlassgegenstand vermacht wird, ohne dass der Vermächtnisnehmer Miterbe neben den anderen Erben wird. Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber den Erben ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Die erbrechtlichen Mandate werden von Herrn Rechtsanwalt Jens Jonkanski bearbeitet. Rechtsanwalt Jens Jonkanski ist seit April 2012 berechtigt, den Zusatztitel „Fachanwalt für Erbrecht“ zu tragen.