Wohnungseigentumsrecht

Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt durch notarielle Erklärung, dass für mehrere Wohnungen in einem oder mehreren Gebäuden Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen begründet werden soll. Es wird eine Gemeinschaftsordnung erstellt, nach welcher sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt.

Wir begleiten Sie in der Gründungsphase, erstellen auf Wunsch die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung. Durch unser Notariat kann auch die Beurkundung und grundbuchliche Abwicklung durchgeführt werden.

Probleme in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümer führen regelmäßig Versammlungen durch, in welchen über die wesentlichen Dinge der Verwaltung durch Beschluss entschieden wird. Für die alltäglichen Erfordernisse wird üblicherweise ein WEG-Verwalter bestellt.

Die Überprüfung der Beschlüsse kann durch unsere Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anfechtung nur innerhalb von 1 Monat nach Beschlussfassung (also der Tag der Versammlung, nicht der Tag des Zugangs des Protokolls!) erfolgen kann. Die Anfechtung muss zwingend durch Klageerhebung beim zuständigen Gericht erfolgen, so dass wir empfehlen ohne Verzögerung Beschlüsse prüfen zu lassen. Nur selten sind Beschlüsse von vorneherein nichtig, sondern weit überwiegend lediglich anfechtbar.Die rechtswirksame Bestellung eines WEG-Verwalters und ggfls. die Verlängerung seiner Bestellung, muss jeweils durch notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Eigentümer auf dem Protokoll, mit welchem der WEG-Verwalter bestellt wird, erfolgen. Dies kann durch unser Notariat erfolgen.